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Hemmung der Verjährung durch Verhandeln gemäß § 203 BGB
Nach § 203 Satz 1 BGB n.F. ist die Verjährung gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben.
Der Begriff Verhandlungen ist weit auszulegen. 

Es genügt für ein Verhandeln  jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig der Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete las sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird. 

Ferner ist die Verjährung gehemmt, wenn sich ein Unternehmer im Einvertändnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins eines oder seiner Beseitigung unterzieht. Abgesehen von dem Fall, dass der Unternehmer von vornherein jede Verantwortung für den Mangel ablehnt, treffen die Vertrasparteien durch Ihren Meinungsaustausch eine Überprüfungsvereinbarung bzw. eine entsprechende Abrede über einen Nachbesserungsversuch.

Es wird jeweils im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB n.F. verhandelt.
BGH VII ZR 194/05 Urteil vom 16.10.2006

22.12.2006

 

In Ausnahmefällen ist die Bevollmächtigung des Prozessvertreters durch das entscheidende Gericht von Amts wegen zu prüfen
Ein Rechtsanwalt muss seine ordentliche Bevollmächtigung nachweisen können. Ist ihm dies nicht möglich und nicht ersichtlich, dass sich die angeblich vertretene Partei in irgend einer anderen Weise zunächst mit einer anwaltlichen Vertretung im Rechtsstreit und später mit der im Kostenfestsetzungsverfahren einverstanden erklärt hat, ist ein Kostenfestsetzungsantrag für die Partei, deren Vollmacht nicht nachgewiesen werden kann unzulässig. 
OLG Düsseldorf I-6 W 36/05

23.11.2005

 

Der Samstag ist bei der Berechnung der Kündigungsfrist eines Wohnraummietverhältnisses als Werktag zu werten!
Der BGH hat am 27. April 2005  festgestellt, dass der Samstag im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bei Wohnraummietverhältnissen ein Werktag ist. 

 

Haftung des Anlagenvermittlers
Der Bundesgerichtshof hat am 11. September 2003 die Haftung eines Anlagenvermittlers ausgeweitet und dazu folgenden Leitsatz veröffentlicht:

"Erteilt ein Anlagenvermittler Auskunft zur Sicherheit der Kapitalanlage, indem er Einschränkung auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen Aussagen bei der Auskunft zu eigen. Hat er in einem solchen Fall die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muss er dies dem Kunden gegenüber auch ungefragt deutlich machen."
BGH Az.: III ZR 381/02

14.10.2003

 

Das Urteil des Gerichtshofs der EU zur Arbeitszeit.
Der Gerichtshof der EU hat mit Urteil vom 09.09.2003 auf eine Vorlage des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein entschieden, dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung darstellt. Zeiten in denen der Arzt während eines solchen Bereitschaftsdienstes in den Räumen des Krankenhauses sich ausruhen kann, können danach nicht mehr als Ruhezeiten gewertet werden. Das Urteil bezieht sich nicht auf Bereitschaftsdienste, in welchen ein Arzt nicht an seinem Arbeitsplatz anwesend sein muss.
Das Urteil bezieht sich nach den Ausführungen des Gerichtshofs ausschließlich auf die Arbeitsschutzrechtliche Seite der Bereitschaftszeiten und nicht auf die vergütungsrechtliche. 
Des weiteren hat der Gerichtshof mit dieser Entscheidung nicht über die Vereinbarkeit der deutschen Rechtsnorm im Arbeitszeitgesetz entschieden, sondern dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Rechts der europäischen Gemeinschaft gegeben, die es diesem ermöglichen, über die Vereinbarkeit im in Deutschland anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden. 
Es ist daher abzuwarten, wie das Landesarbeitsgericht letztendlich entscheiden wird. Wesentliche Abweichungen zu der Entscheidung des Gerichtshofs sind jedoch nicht zu erwarten.

11.09.2003

 

Vorsicht bei der Gestaltung von Mietverträgen ist angesagt.
Nach Auffassung des Landgerichts Tübingen können sich Vermieter auch bei Nebenkostennachforderungen nicht auf ein im Mietvertrag enthaltenes Aufrechnungsverbot beziehen, wenn der Mietvertrag daneben eine Vorfälligkeitsklausel enthält. Mieter können danach Minderungsansprüche auch gegen ältere rückständige  Nebenkostennachforderungen aufrechnen. 
Nach Auffassung der 1. Kammer des LG ist die Kombination von Vorleistungspflicht einerseits und Aufrechnungsverbot andererseits unwirksam, auch wenn es bei der Aktivforderung nicht um Mietzinsforderungen, sondern um  Nebenkostenforderungen geht.

31.01.2002

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