Aus der Rechtsprechung

 

 

 

Vertretung muss auf einem Kündigungsschreiben zum Ausdruck kommen; Schriftform der Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass zur Einhaltung der Schriftform einer Kündigung erforderlich ist, dass der Kündigende diese unterzeichnet. Wird der Kündigende vertreten und unterschreibt der Vertreter die Kündigung, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. April 2004
Aktenzeichen: 2 AZR 162/04


Anmerkung: 
Fügen Sie im Falle einer Vertretung bei einer Kündigung mit Schriftform möglichst immer eine Originalvollmacht bei, dann stehen Sie in der Regel auf der sicheren Seite.

 

Der Samstag ist bei der Berechnung der Kündigungsfrist eines Wohnraummietverhältnisses als Werktag zu werten!
Der BGH hat am 27. April 2005  festgestellt, dass der Samstag im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bei Wohnraummietverhältnissen ein Werktag ist. 

Der Begriff Werktag in der mietrechtlichen Kündigungsvorschrift des § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB (§ 565 Abs. 2 BGB alte Fassung) sei zu verstehen wie in anderen gesetzlichen Regelungen und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch.
Dem widerspreche auch nicht die Regelung des § 193 BGB, welche den Samstag den Sonn- und Feiertagen gleichstellt, wenn auf diesen eine auf den Tag bestimmte oder der letzte Tag einer Frist fällt. § 193 BGB trage lediglich dem Umstand Rechnung, dass mehr als die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung am Samstag nicht arbeitet, was insoweit zu Unzuträglichkeiten bei der Fristwahrung führe. Der Samstag verliere dadurch jedoch nicht seinen Charakter als Werktag.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 27. April 2005
Aktenzeichen: VIII ZR 206/04

 

Haftung des Anlagenvermittlers

Der Bundesgerichtshof hat am 11. September 2003 die Haftung eines Anlagenvermittlers ausgeweitet und dazu folgenden Leitsatz veröffentlicht:

"Erteilt ein Anlagenvermittler Auskunft zur Sicherheit der Kapitalanlage, indem er Einschränkung auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen Aussagen bei der Auskunft zu eigen. Hat er in einem solchen Fall die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muss er dies dem Kunden gegenüber auch ungefragt deutlich machen."
In seiner Begründung legt das Gericht dar, dass zwischen dem Anleger und dem Anlagenvermittler zumindest stillschweigend ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande kommt, wenn der Anlageinteressent deutlich macht, dass er auf seine bestimmte Anlagenentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagenvermittler mit der gewünschten Tätigkeit beginnt.

Die Beratungstätigkeiten eines Anlagevermittlers fallen in diesen Fällen nicht mehr unter § 675 II BGB, weshalb ein Anlagevermittler bei unrichtiger und unvollständiger Information gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig werden kann, wenn er nicht ungefragt darlegt, ob und wie er die Angaben des Kapitalsuchenden geprüft hat.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 11. September 2003
Aktenzeichen: III ZR 381/02

 

Schadenersatz auf Gutachterbasis
Kostensätze der Vertragswerkstatt ersatzfähig

KASSEL (DAV). Wer den Schaden an seinem Auto auf Gutachtenbasis abrechnen lässt, hat Anspruch darauf, dass die Kosten einer Vertragswerkstatt zugrunde gelegt werden. Dies gilt nach Ansicht des Landgerichts Kassel auch dann, wenn der Geschädigte den defekten Wagen gar nicht reparieren lässt, sondern ihn verkauft.

Vorliegend ging es um einen 18 Monate alten BMW, der bei einem Unfall demoliert worden war. Der geschädigte Eigentümer entschied sich, ein neues Auto zu kaufen und den Reparaturwert zu kassieren. Über diese berechtigte Wahl gab es noch keinen Streit mit der gegnerischen Versicherung. Strittig war nur, ob die Stundensätze einer BMW-Vertragswerkstatt oder die etwa 1.500 Mark niedrigeren Kosten einer "freien" Fachwerkstatt angerechnet werden sollten.

Das Gericht entschied sich für die Vertragswerkstatt und begründete dies in erster Linie mit der vom Gesetz gewollten Wahlfreiheit des Geschädigten zwischen Reparatur und Geldersatz. Außerdem würden weniger finanzkräftige Geschädigte benachteiligt: Sie müssten erst um das Geld für die Reparatur streiten und bekämen den niedrigeren Wert zugesprochen, um dann später eventuell in einem zweiten Streit die höheren Kosten einer Vertragswerkstatt geltend machen zu müssen. Schließlich sahen die Richter auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, weil der Kostenunterschied zwischen "freier" Fach- und Vertragswerkstatt lediglich 7,3 Prozent betrage. Gerade bei einem erst 18 Monate alten Fahrzeug könne kein Schädiger erwarten, "dass sich der Geschädigte mit einer Reparatur in einer nicht seinem Fahrzeugtyp entsprechenden Werkstatt zufrieden gibt".

Landgericht Kassel
Urteil vom 3. Mai 2001
Aktenzeichen: 1 S 657/00

 

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